Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Schwimmverein Haren. Er hat seinen Sitz in Haren (Ems). Gründungstag ist der 16. April 1982. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meppen eingetragen werden und trägt dann den Namen “Schwimmverein Haren e. V..”
§ 2 Ziele des Vereins
Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, das Schwimmen zur Leibesertüchtigung in allen Altersstufen zu fördern durch
a) Pflege und Verbreitung des Schwimmens als Leistungssport, aber auch als Freizeit- und Breitensport. b) Pflege des Springens, des Wasserballspiels und des Kunstschwimmens, wenn ausreichendes Interesse besteht. c) Förderung des Rettungsschwimmens und des Anfänger-Schwimmens in Verbindung mit der DLRG-Ortsgruppe Haren.
Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu den satzungsgemäß festgelegten Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder haben weder Anspruch auf Gewinnanteile noch auf sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Alle Verwaltungsausgaben des Vereins müssen mit dem satzungsgemäß bestimmten Zweck in Einklang stehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
Der Verein wird Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen sowie des Schwimmverbandes Niedersachsen e. V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheit selbstständig.
§ 5 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird oder ohnehin zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung durch Unterschrift bekennt. Jugendliche unter 18 Jahren können nur aufgenommen werden, wenn eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter schriftlich vorliegt.
Die Mitgliedschaft zum Verein kann auch durch juristische Personen erworben werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsansprechpartneres erworben. Die Aufnahme kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Schluss des Kalenderjahres, b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates, c) durch Tod.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann insbesondere in den nachstehenden bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden, b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, c) wenn ein Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze der Sitte des Anstandes und der Sportkameradschaft grob verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht zulässig, das endgültig entscheidet. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a) durch Ausübung der Stimmrechte an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt. Der Jugendwart hat auch dann Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn er noch nicht 18 Jahre alt ist. b) die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen. c) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben. d) Sportunfallversicherungsschutz nach den Richtlinien des Landessportbundes Niedersachsen bzw. des Landesschwimmverbandes zu bekommen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins sowie die Satzungen und Beschlüsse des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des Schwimmverbandes Niedersachsen e. V. zu befolgen, b) nicht gegen die Interessen des Vereins und obiger Verbände zu handeln, c) am Aufbau des Vereins und dessen Organisation nach Möglichkeit mitzuwirken, d) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der unter a) genannten Vereinigungen ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten nach § 5 dieser Satzung ausgeschlossen. e) die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§ 12 Organe des Vereins
a) die Jahreshauptversammlung, b) der Vorstand , c) der Ehrenrat.
§ 13 Zusammentreten und Vorsitz der Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 10 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Schriftführer oder beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter. Die Beschlussfassung richtet sich nach §§ 22 und 23.
§ 14 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere: a) Wahl der Vorstandsmitglieder, b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates, c) Wahl von 2 Kassenprüfern, d) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung, e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, f) Ernennung von Ehrenmitgliedern, g) Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln des Vereins, über Bildung von Rücklagen für besondere Vorhaben sowie über jegliche Darlehnsaufnahme, h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
§ 15 Tagesordnung der Jahrshauptversammlung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten, b) Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer c) Beschlussfassung über die Entlastung d) Neuwahl (wenn erforderlich), e) besondere Anträge.
§ 16 Vereinsansprechpartner
Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) dem Schriftführer, e) dem Jugendwart, der von den Mitgliedern unter 18 Jahren vorgeschlagen wird, f) einem weiteren Fachwart des Sportausschusses, den die Fachwarte mit Ausnahme des Jugendwartes wählen.
Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Fachwartes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
I) Aufgaben des Gesamtansprechpartneres:
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Nur für die Darlehnsaufnahme für Rechnung des Vereins bedarf es eines besonderen Beschlusses einer Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
II) Aufgaben der einzelnen Mitglieder:
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Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
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Der zweite Vorsitzende, der zusammen mit dem ersten Vorsitzenden der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, kann den Verein nach außen allein vertreten. Im Innenverhältnis bedarf es zu einer solchen Vertretung einer Vollmacht des ersten Vorsitzenden.
Im übrigen vertritt der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen unter II Ziffer 1. genannten Angelegenheiten.
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Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des ersten Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
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Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.
§ 18 Der Sportausschuss
Der Sportausschuss besteht aus:
a) Schwimmwart, b) Wasserballwart (wenn entsprechende Fachabteilung vorhanden) c) Springwart (wenn entsprechende Fachabteilung vorhanden) d) Kunstschwimmwart (wenn entsprechende Fachabteilung vorhanden) e) Jugendwart
Die Fachwarte (a) bis d)) bearbeiten sämtliche Sportangelegenheiten in ihrem Fachgebiet. Sie sorgen für eine fachgerechte Ausbildung aller Vereinsmitglieder und sind Verbindungsmänner zum Schwimmverband Niedersachsen e. V.. Sie haben die Aufsicht bei allen Übungs- und Wettkampfveranstaltungen des Vereins in ihrem Fach und sind bei Störung des Übungsbetriebes durch Mitglieder berechtigt, disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen.
Der Jugendwart hat sämtliche Jugendliche zu betreuen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.
§ 18 a Ehrenamtliche Tätigkeit / Aufwandsentschädigung / Entgelt
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Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich war.
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Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
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Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
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Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
§ 19 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
§ 20 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Dachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über Beschwerden gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 6) sowie über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 9).
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Beschuldigung zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung, b) Verweis, c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung, d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten, e) Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.
§ 21 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils drei Jahre zu wählenden (die sofortige Wiederwahl ist nur bei einem der beiden möglich) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutete und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem ersten Vorsitzenden mitzuteilen haben. Sie berichten in der Jahreshauptversammlung über ihre Revisionen und machen Vorschläge zur Behebung festgestellter Mängel. Sie berichten in der Jahreshauptversammlung auch darüber, ob der Haushaltsvoranschlag eingehalten wurde und die Finanzwirtschaft des Vereins allgemein in Ordnung ist.
§ 22 Verfahren der Beschlussfassung
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 10 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Versammlungsleiter erfolgt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen, falls nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage (bei Jahreshauptversammlung 5 Tage) vor dem Versammlungstag berechtigt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervor zu heben.
§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Für einen Beschluss auf Vereinsauflösung bedarf es in der ersten, zur Beschlussfassung hierüber einberufenen Versammlung einer Anwesenheit von 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder sowie einer Mehrheit von 4/5 der Anwesenden.
Erscheinen weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Der Zeitraum zwischen erster und zweiter Versammlung muss mindestens 1 Monat betragen. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auch hier bedarf der Auflösungsbeschluss einer Mehrheit von 4/5 der Anwesenden.
§ 24 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögensvermögen an den Schwimmverband Niedersachsen, welcher es für Jugendpflegezwecke zu verwenden hat.
§ 25 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.